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BGH Urteil v. - I ZR 68/08

Gesetze: § 31 Abs 5 S 2 UrhG, § 72 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 242 BGB

Urheberrechtsverletzung: Einstellung der in einem Verkehrsunfallschadensgutachten enthaltenen Fotos eines Unfallfahrzeuges in eine Internet-Restwertbörse durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtverletzung; Reichweite eines Auskunftsanspruchs - Restwertbörse

Leitsatz

Restwertbörse

1. Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen .

2. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGH, , I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. -  Parfümtestkäufe) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 8 Nr. 26
NJW 2010 S. 2354 Nr. 32
NJW 2010 S. 8 Nr. 25
IAAAD-44318

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