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BGH Beschluss v. - VIII ZB 93/09

Gesetze: § 519 Abs 2 ZPO

Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft erster Instanz

Leitsatz

An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderungen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an , NJW-RR 2006, 1569; Urteil vom , III ZR 73/07, juris; Beschluss vom , VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208) .

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1482 Nr. 25
NJW 2010 S. 8 Nr. 25
NJW-RR 2011 S. 281 Nr. 4
MAAAD-44334

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