1. Schreibt der Arzneiliefervertrag
eines Landes für den Fall der Erhöhung der verordneten Menge eines
Arzneimittels vor, dass der Vertragsarzt die Änderung auf dem Kassenrezept
mit Unterschrift und Datum zu bestätigen hat, erwirbt ein Apotheker keinen
Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse, wenn er das Arzneimittel ohne
diese Bestätigung an den Versicherten abgibt. Auch ein
Teil-Vergütungsanspruch hinsichtlich der ursprünglich verordneten
Menge ist ausgeschlossen.
2. Besteht die Pflichtverletzung
eines Apothekers allein in einem Verstoß gegen landesvertragliche
Abgabebestimmungen, steht der Krankenkasse wegen der zu Unrecht gezahlten
Vergütung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein
Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
scheidet in solchen Fällen aus.
3. Der Erstattungsanspruch einer
Krankenkasse gegen einen Apotheker wegen einer zu Unrecht gezahlten
Vergütung unterliegt den Form- und Fristvorschriften des
Arzneiliefervertrages unabhängig davon, ob er durch Verrechnung im
monatlichen Abrechnungsverfahren oder im Klagewege realisiert werden
soll.