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BVerwG Urteil v. - 1 C 7/09

Gesetze: § 6 Abs 4 AufenthG 2004, § 27 Abs 1 AufenthG 2004, § 27 Abs 1a AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 17 Abs 1 AuslG 1990, Art 6 Abs 1 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, Art 16 Abs 1 EGRL 86/2003, Art 16 Abs 2 EGRL 86/2003, Art 16 Abs 4 EGRL 86/2003

Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Beweislast für den Willen zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Leitsatz

Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-44362

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