Investitionszulage bei mehreren Anspruchsberechtigten; kein "finanzrechtlicher Herstellungsanspruch"
Leitsatz
Nimmt ein anderer Anspruchsberechtigter Investitionszulage in Anspruch, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 die Anschaffung - hier durch den Erwerber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 - nicht zulagenbegünstigt. Einen "finanzrechtlichen Herstellungsanspruch" gibt es nicht. Ein entsprechender Herstellungsanspruch ist nur im Sozialrecht anerkannt. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung kann vor den Finanzgerichten nicht geltend gemacht werden. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, wenn die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1495 Nr. 8 AAAAD-44390