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BFH Urteil v. - IV R 59/07

Gesetze: GewStG § 5, GewStG § 10a, UmwStG § 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 738

Wegfall des Verlustabzugs bei Unterpersonengesellschaft bei Übergang des Vermögens einer Oberpersonengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter; Ein-Unternehmer- Personengesellschaften nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG subjektiv gewerbesteuerpflichtig

Leitsatz

1. Im Falle sog. doppelstöckiger Personengesellschaften (Oberpersonengesellschaft hält Anteil an Unterpersonengesellschaft) ist die Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der Voraussetzung auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit Trägerin des Verlustabzugs nach § 10a GewStG, dass sie an letzterer Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt ist, d.h. selbst die allgemeinen Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt.
Bei der Unterpersonengesellschaft entfällt der Verlustabzug selbst dann (anteilig), wenn ein aus ihr ausscheidender Gesellschafter über die Oberpersonengesellschaft weiterhin mittelbar an der Unterpersonengesellschaft beteiligt bleibt.
2. Die Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 hat in Fällen der Anteilsvereinigung das rückwirkende "Erlöschen der Personengesellschaft" - d.h. den rückwirkenden Verlust der (beschränkten) ertragssteuerrechtlichen Rechtsfähigkeit der Mitunternehmerschaft - zur Folge und das Gesamthandsvermögen wird dem eigenen Vermögenskreis des Alleinunternehmers zugewiesen.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2996 Nr. 49
BFH/NV 2010 S. 1492 Nr. 8
DStZ 2010 S. 510 Nr. 14
EStB 2010 S. 250 Nr. 7
GmbHR 2010 S. 886 Nr. 16
HFR 2010 S. 846 Nr. 8
KÖSDI 2010 S. 17105 Nr. 9
StBW 2010 S. 589 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2010 S. 516
EAAAD-44393

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