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FG München Urteil v. - 14 K 2827/09

Gesetze: FGO § 58 Abs. 1, FGO § 58 Abs. 3, BGB § 1903, GKG § 21 Abs. 1 S. 3

Klageerhebung durch Prozessunfähigen

Leitsatz

1. Die von einem Prozessunfähigen erhobene Klage ist unzulässig, wenn der bestellte Betreuer keine Einwilligung zur Klageerhebung erteilt.

2. Von der Kostenerhebung kann abgesehen werden, weil dem Kläger die sich aus der Betreuung ergebenden Rechtsfolgen für seine fehlende Prozessfähigkeit für die Klageerhebung unverschuldet nicht bekannt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-44492

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