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BGH Urteil v. - I ZR 202/07

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 4 Abs 1 HeilMWerbG, § 4 Abs 5 S 2 HeilMWerbG, § 4 Abs 6 HeilMWerbG, Art 89 Abs 2 EGRL 83/2001, Art 91 Abs 2 EGRL 83/2001

Wettbewerbsverstoß: Bestimmtheit des Klageantrags bei Streit über die Wiederholungsgefahr auch für andere Handlungsformen bei Heilmittelwerbung; Erinnerungswerbung nach EG-Recht; Ausnahmeregelung für Arzneimittelwerbung im Internet - Erinnerungswerbung im Internet

Leitsatz

Erinnerungswerbung im Internet

1. Besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG in der beanstandeten Werbung fehlen, sondern streiten sie nur darüber, in welchem Umfang durch die konkrete Verletzungshandlung nach der so genannten Kerntheorie eine Wiederholungsgefahr auch für andere Handlungsformen begründet wird, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt, so führt die Bezugnahme auf das Fehlen der gemäß § 4 Abs. 1 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben in der Formulierung des Verbotsantrags nicht zu dessen Unbestimmtheit .

2. Die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, dass eine Erinnerungswerbung ausschließlich Angaben enthalten darf, die der Produktidentifizierung dienen .

3. Die in § 4 Abs. 5 Satz 2 HWG geregelte Freistellung von der grundsätzlichen Verpflichtung, die in § 4 Abs. 1 HWG genannten Angaben in die Werbung aufzunehmen, gilt für Werbung im Internet nur dann, wenn sie nach Art eines Videoclips in bewegten Bildern dargestellt wird, nicht dagegen auch dann, wenn sie in stehenden Bildern und Texten präsentiert wird .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1641 Nr. 30
DB 2010 S. 7 Nr. 24
NJW 2010 S. 8 Nr. 26
NJW-RR 2010 S. 1343 Nr. 19
CAAAD-44534

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