Ehegattennachzug; Erfordernis der Verständigung in deutscher Sprache; Verfassungsmäßigkeit; keine Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf Drittstaatsangehörige
Leitsatz
1. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz im August 2007 eingeführte Erfordernis, dass der Ehegatte, der zu einem in Deutschland lebenden Ausländer nachziehen will, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG <juris: AufenthG 2004>), ist mit Art. 6 GG , Art. 8 EMRK (juris: MRK) und Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/86/EG (juris: EGRL 86/2003) vereinbar.
2. Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle steht der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht entgegen, da zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG, Abhilfe geschaffen werden kann.
3. Die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, setzt voraus, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt.
4. Drittstaatsangehörige können sich beim Familiennachzug nicht auf das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV (ex Art. 12 EGV <juris: EG>) und Art. 21 Abs. 2 GR-Charta (juris: EUGrdRCh) berufen.
Tatbestand
Fundstelle(n): NJW 2010 S. 2536 Nr. 34 SAAAD-44614