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BVerwG Beschluss v. - 9 B 5/10

Gesetze: Art 16 Abs 1 FFHRL, § 43 Abs 8 S 2 BNatSchG vom , § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Artenschutzrechtliche Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art; außergewöhnliche Umstände

Leitsatz

1. Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (zu - Rn. 29 S. 1 - "Wolfsjagd" - Slg. 2007, I - 4713).

2. Soweit sich der deutschen Fassung des o.g. Urteils in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Abweichendes entnehmen lässt, beruht dies auf einer insoweit offensichtlich fehlerhaften Übersetzung der verbindlichen - finnischen - Fassung des Urteils in die deutsche Sprache.

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 2534 Nr. 34
WAAAD-44617

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