Artenschutzrechtliche Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art; außergewöhnliche Umstände
Leitsatz
1. Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (zu - Rn. 29 S. 1 - "Wolfsjagd" - Slg. 2007, I - 4713).
2. Soweit sich der deutschen Fassung des o.g. Urteils in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Abweichendes entnehmen lässt, beruht dies auf einer insoweit offensichtlich fehlerhaften Übersetzung der verbindlichen - finnischen - Fassung des Urteils in die deutsche Sprache.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2010 S. 2534 Nr. 34 WAAAD-44617