Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht; Berücksichtigung von Verfahrensfehlern im Revisionsverfahren, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden; offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Zusammenveranlagung
Leitsatz
Eine Unrichtigkeit ist offenbar (§ 129 AO), wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf bloßes mechanisches Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist. Ob jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach Aktenlage. Eine oberflächliche Behandlung des Steuerfalles durch die Finanzbehörde hindert eine Berichtigung nach § 129 AO nicht. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und damit auch nicht von einem eventuellen Organisationsverschulden. Für die Anwendbarkeit des § 129 AO kommt es nicht darauf an, ob der Bearbeiter der Einkommensteuererklärung bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Steuerfestsetzung hätte vermeiden können (hier: Übersehen des Antrags auf eine besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1410 Nr. 8 StBW 2010 S. 637 Nr. 14 EAAAD-44636