Ehegatten in Gütergemeinschaft bilden auch ohne Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft, deren Gewinne aus Landwirtschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind; Aussetzung des Klageverfahrens; zu den Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung
Leitsatz
Eine Bilanz, in der die Abspaltung von dem Buchwert des Grund und Bodens für ein verselbstständigtes Wirtschaftsgut Milchlieferrecht nicht berücksichtigt wurde, ist objektiv unzutreffend. Fehlerhaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine derartige Bilanz, wenn sie aufgestellt wurde, nachdem geklärt war, dass eine Buchwertabspaltung erfolgen musste. Das war nach der Veröffentlichung der entscheidenden höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall. Sind am maßgeblichen Bilanzstichtag sowohl das Wirtschaftsgut Milchlieferrecht als auch der Grund und Boden noch vorhanden, führt die Fehlerberichtigung zu einem Aktivtausch. Die Bilanzberichtigung hat dementsprechend keine Gewinnauswirkung. Ist lediglich das Wirtschaftsgut Milchlieferrecht noch vorhanden, wurde jedoch der zugehörige Grund und Boden veräußert oder entnommen, so dass der Buchwert ausgebucht wurde, ist der abgespaltene Buchwert der Milchlieferrechte im Wege der Bilanzberichtigung einzubuchen. Die Einbuchung muss der Fehlerursache entsprechend erfolgsneutral sein. Die Erhöhung des Betriebsvermögens ist deshalb außerhalb der Steuerbilanz nach Einlagegrundsätzen wieder zu neutralisieren. Wurden die Milchlieferrechte bereits veräußert, ohne den Buchwert abzuspalten und gegenzurechnen, und ist nur der Grund und Boden noch vorhanden, ist dessen Buchwert zwar gleichwohl um den auf die Milchlieferrechte entfallenden abzuspaltenden Buchwert zu vermindern, sofern es nicht aus Billigkeitsgründen bei dem ursprünglichen Ansatz des Grund und Bodens verbleibt. Wird aber eine Buchwertabspaltung vorgenommen, muss sie auch in diesem Fall erfolgsneutral sein. Die innerhalb der Bilanz gewinnwirksame Ausbuchung ist außerhalb der Steuerbilanz nach Einlagegrundsätzen zu neutralisieren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1419 Nr. 8 EStB 2010 S. 250 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2010 S. 553 FAAAD-44640