Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens bei verfahrensfehlerhafter Entscheidung des FG durch Teilurteil; Teilurteil über die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag nicht statthaft; keine Umdeutung eines unstatthaften Teilurteils in ein Zwischenurteil
Leitsatz
Ein Teilurteil im Sinne des § 98 FGO darf nur zu einem abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes ergehen. Ein Teil eines einheitlichen Streitgegenstands ist abtrennbar, wenn er einer gesonderten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zugänglich ist. Hat das Finanzgericht verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil entschieden, liegt darin ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens. Über die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag darf nicht durch Teilurteil entschieden werden. Die Umdeutung eines unstatthaften Teilurteils in ein Zwischenurteil im Sinne des § 99 Abs. 2 FGO ist nicht möglich, weil bei Ergehen eines Zwischenurteils den Beteiligten - anders als bei einem Teilurteil - nach § 99 Abs. 2 FGO ein Widerspruchsrecht zusteht, auf das sie vom Gericht hingewiesen werden müssen.
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Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 203 Nr. 7 BFH/NV 2010 S. 1491 Nr. 8 PAAAD-44641