Das Revisionsgericht ist nur in engen
Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des
gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG an die
Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die dem Endurteil oder dem
abschließenden Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG des LSG
vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn zuvor erfolglos aber rechtsfehlerhaft
abgelehnte Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. Die Bindung
des Revisionsgerichts fehlt nämlich, wenn die Zurückweisung des
Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht,
die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs
bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]