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BSG Beschluss v. - B 1 KR 50/09 B

Leitsatz

Leitsatz:

Das Revisionsgericht ist nur in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die dem Endurteil oder dem abschließenden Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn zuvor erfolglos aber rechtsfehlerhaft abgelehnte Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt nämlich, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
NAAAD-45015

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