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BFH Beschluss v. - VII B 182/09

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, AO § 169 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, AO § 370 Abs. 1, ZK Art. 221 Abs. 4, ZK Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b

Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen (hier: subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung); Beweislastregel, Nacherhebung von Einfuhrabgaben; Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1507 Nr. 8
DAAAD-45053

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