Vermögensverwaltungsgebühren als Aufwendungen auf Kapitalanlagen uneingeschränkt abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz
Aufwendungen auf Kapitalanlagen (hier: Vermögensverwaltungsgebühren) können vollumfänglich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, sofern die Absicht, steuerfrei Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist, aber auch der Tatbestand der Einkünfteerzielung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 EStG verwirklicht wird. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich wegen der Ungewissheit künftiger, ggf. steuerfreier Veräußerungen zuverlässige Merkmale für die Abgrenzung der den Einkünften nach § 20 EStG und solchen nach § 23 EStG zurechenbaren Werbungskosten schwer finden lassen, sondern auch dann, wenn sich im Einzelfall solche Aufteilungsmaßstäbe ergeben. Vergleichbar .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1417 Nr. 8 RAAAD-45057