Aufwendungen auf Kapitalanlagen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz
Aufwendungen auf Kapitalanlagen (hier: Depot- und Verwaltungsgebühren) können vollumfänglich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, sofern die Absicht, steuerfrei Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist, aber auch der Tatbestand der Einkünfteerzielung i.S. der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 EStG verwirklich wird. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich wegen der Ungewissheit künftiger, ggf. steuerfreier Veräußerungen zuverlässige Merkmale für die Abgrenzung der den Einkünften nach § 20 EStG und solchen nach § 23 EStG zurechenbaren Werbungskosten schwer finden lassen, sondern auch dann, wenn sich im Einzelfall solche Aufteilungsmaßstäbe ergeben. Vergleichbar .
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Fundstelle(n): HFR 2010 S. 1033 Nr. 10 BAAAD-45058