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BVerwG Beschluss v. - 2 B 22/09

Gesetze: § 48 DG SL, § 30 Abs 4 Nr 5 AO 1977, § 125c Abs 4 BRRG, § 125c Abs 6 BRRG, § 115 Abs 4 BBG, § 115 Abs 6 BBG

Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamten; Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Verfahren (Steuerfahnder); Weitergabe der im Steuerstrafverfahren ermittelten Daten an den Dienstherrn

Leitsatz

1. Beamte der Steuerfahndung sind im Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamte als ehrenamtliche Richter nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelten Ausschließungsgründe (§ 48 Saarl. Disziplinargesetz) sind einer erweiternden oder analogen Anwendung nicht zugänglich.

2. Die in einem Steuerstrafverfahren gegen einen Beamten ermittelten Steuerdaten können ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis für disziplinarische Zwecke an den Dienstherrn des Beamten weitergegeben werden, wenn hinreichender Verdacht auf ein schweres Dienstvergehen besteht (§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG = § 115 Abs. 4 und 6 BBG 2009). Das für die Übermittlung der Daten erforderliche zwingende öffentliche Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist; erforderlich ist eine Würdigung des Einzelfalls.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1406 Nr. 7
NJW 2010 S. 10 Nr. 16
NJW 2010 S. 2229 Nr. 30
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2010 S. 2442
TAAAD-45091

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