Steuerhinterziehung bei der Erhebung der
„Milchabgabe” aufgrund Saldierung der Milchliefermengen zwischen
Erzeugern in den alten und neuen Bundesländern
Leitsatz
1. § 7b MGV griff nicht in die Grundrechte gem. Art. 12 Abs. 1
oder Art. 14 Abs. 1 GG ein und führte auch nicht zu einer
verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung.
Milch-Referenzmengen, die westdeutschen Milcherzeugern aufgrund der
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1984 ursprünglich zugeteilt worden waren,
wurden durch das Saldierungsverbot nicht berührt. Die Vorschrift beruhte
auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage und war auch nicht
wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
unwirksam.
2. Der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 AO i.V. mit § 12
Abs. 1 MOG genügte den Anforderungen des strafrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG, auch soweit
daraus die Strafbarkeit der Hinterziehung der zusätzlichen Abgabe auf
Milch nach der Verordnung Nr. 3950/92 in den Milchwirtschaftsjahren 1996/1997
bis 1998/1999 folgte.