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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08

Gesetze: AO § 370 Abs. 1MOG § 12 Abs. 1GG Art. 80 Abs. 1GG Art. 103 Abs. 2GG Art. 104 Abs. 1GG Art. 12 Abs. 1GG Art. 14 Abs. 1EWGV 3950/92

Steuerhinterziehung bei der Erhebung der „Milchabgabe” aufgrund Saldierung der Milchliefermengen zwischen Erzeugern in den alten und neuen Bundesländern

Leitsatz

1. § 7b MGV griff nicht in die Grundrechte gem. Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG ein und führte auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung. Milch-Referenzmengen, die westdeutschen Milcherzeugern aufgrund der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1984 ursprünglich zugeteilt worden waren, wurden durch das Saldierungsverbot nicht berührt. Die Vorschrift beruhte auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage und war auch nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG unwirksam.

2. Der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 AO i.V. mit § 12 Abs. 1 MOG genügte den Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG, auch soweit daraus die Strafbarkeit der Hinterziehung der zusätzlichen Abgabe auf Milch nach der Verordnung Nr. 3950/92 in den Milchwirtschaftsjahren 1996/1997 bis 1998/1999 folgte.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
RAAAD-45096

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