Keine Verpflichtung zur nachträglichen Beifügung eines Vorbehalts der Nachprüfung bei einem Schätzungsbescheid
Leitsatz
Kommt der Stpfl. seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, muss die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 162 AO schätzen.
Die Entscheidung, die Steuer nicht endgültig sondern unter Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, steht im pflichtgemäßen
Ermessen der Finanzbehörde; sie braucht nicht begründet zu werden.
Eine Verpflichtung zur Aufnahme des Nachprüfungsvorbehalts in allen Schätzungsfällen ist weder aus dem Gesetz noch aus dem
Anwendungserlass der AO abzuleiten.