Reinigungskosten eines Polizisten für seine Dienstkleidung grundsätzlich keine Werbungskosten
Leitsatz
Reinigungskosten eines Polizisten für die in Ausübung des Dienstes getragene Dienstkleidung unterliegen dem WK-Abzug nicht,
wenn sie den Aufwand, der auch anderen Stpfl. für die Reinigung ihrer während der Ausübung ihres Berufes getragenen (bürgerlichen)
Kleidung erwächst, nicht übersteigen.
Wahlkampfkosten für ein kommunales Ehrenamt sind nur abzugsfähig, soweit sie die steuerfrei belassene Aufwandsentschädigung
übersteigen.