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BGH Urteil v. - I ZR 149/07

Gesetze: PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2; PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2; UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2; UWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2; UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2

Leitsatz

Leitsatz:

PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.

b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.

c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1609 Nr. 27
DB 2010 S. 6 Nr. 26
PAAAD-45276

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