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BSG Beschluss v. - B 11 AL 76/09 B

Leitsatz

Leitsatz:

Obwohl auch das BSG grundsätzlich gemäß § 202 SGG iVm § 557 Abs. 2 ZPO an unanfechtbare Entscheidungen gebunden ist, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass eine Bindung des BSG nicht eintritt, wenn die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht oder wenn die Zurückweisung darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
MAAAD-45345

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