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BFH Urteil v. - III R 80/08

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a

Qualifizierungsmaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums als Berufsausbildung eines Kindes; strenge Anforderungen an den Nachweis für die weitere Teilnahme an Übungen und Vorlesungen im gleichen Studienfach

Leitsatz

In akademischen Berufen wird die Berufsausbildung zwar regelmäßig mit dem Ablegen des Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen. Sie kann aber durch weitere qualifizierende Maßnahmen fortgesetzt werden. Ein Kind kann sich auch dann noch in Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befinden, wenn es nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach teilnimmt, sofern diese nach den Umständen des jeweiligen Falles als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt.
Dies setzt nicht notwendig die Teilnahme an einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium mit Abschlussprüfung voraus. Im Einzelfall kann auch die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen als Gasthörer ausreichend sein.
Da der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf grundsätzlich schon mit erfolgreichem Abschluss des Studiums möglich ist, sind an den Nachweis dafür, dass die weitere Teilnahme an Übungen und Vorlesungen im gleichen Studienfach zur Verbesserung der beruflichen Stellung geeignet ist, strenge Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der weitern Ausbildungsmaßnahmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1431 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2010 S. 2196
FAAAD-45411

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