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BFH Urteil v. - IV R 13/06

Gesetze: EStG § 16 Abs. 2, FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, FGO § 105 Abs. 3, BGB § 516 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 3, DMBilG § 36 Abs. 1, DMBilG § 27 Abs. 2, DMBilG § 17 Abs. 4

Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG als Bestandteile des Buchwerts des Betriebsvermögens; Voraussetzungen des Passivierungsverbots des § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG; Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestands im FG-Urteil

Leitsatz

Eine Sonderrücklage gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 DMBilG ist Bestandteil des Betriebsvermögens im Sinne der § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 EStG. Denn sie weist den sich aus der Berichtigung von Wertansätzen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 DMBilG ergebenden Teil des Eigenkapitals aus; Betriebsvermögen ist das Eigenkapital als die Differenz zwischen der Summe aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter.
Auch die Sonderrücklage gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG ist Bestandteil des Buchwerts des Betriebsvermögens. Sie repräsentiert den Teil des Eigenkapitals, der aus der Aktivierung eines Sonderverlustkontos nach § 17 Abs. 4 Satz 1 DMBilG resultiert.
Durch die Aktivierung des Sonderverlustkontos und die darauf vorzunehmenden Abschreibungen wird erreicht, dass die Ausgaben, die wegen der der Rückstellungsbildung zugrunde liegenden Sachverhalte später geleistet werden, zu Aufwand werden. Insoweit stellt das Sonderverlustkonto für den Anteilseigner einen geldwerten Vorteil in Höhe der möglichen Steuerersparnis dar.
An den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG fehlt es, wenn in der Rangrücktrittsvereinbarung vereinbart worden ist, dass unabhängig von der Ertragslage der Schuldnerin die künftigen Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens zur Tilgung der Altverbindlichkeit heranzuziehen sind.
Von einer solcherart eingeschränkten Rangrücktrittsvereinbarung betroffene Altkreditverbindlichkeiten sind in vollem Umfang, nicht nur in Höhe der voraussichtlichen Verpflichtung zur Abführung der Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Anlagevermögens zu passivieren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1483 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2010 S. 636
PAAAD-45412

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