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BFH Beschluss v. - VIII B 63/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Dachgeschossraum im Sondereigentum als häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

Ein nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienhaus, der zum Sondereigentum einer zwei Stockwerke tiefer gelegenen Eigentumswohnung gehört, kann als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1444 Nr. 8
DStZ 2010 S. 546 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2010 S. 2194
OAAAD-45421

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