Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ohne gleichzeitiges Dienstverhältnis
Leitsatz
Bei der Unterscheidung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. vom zwischen Aufwendungen für die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
stattfindende erstmalige Berufsausbildung einerseits (hier: Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer) und sonstigen als Werbungskosten
abziehbaren Fortbildungskosten andererseits handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche, im gesetzgeberischen
Ermessensspielraum liegende Typisierung.
Ein die unechte Rückwirkung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. vom im Veranlagungszeitraum 2004 rechtfertigendes überwiegendes
Gemeinwohlinteresse folgt aus der vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtsprechungsänderung.