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FG München Beschluss v. - 14 V 495/10

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6 S. 2

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Wenn das FG bereits über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Antragstellerin entschieden hat, wäre ein erneuter Antrag nur unter den Voraussetzungen statthaft, unter denen nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO eine Änderung oder Aufhebung der ergangenen Entscheidung verlangt werden kann.

2. Dementsprechend kann die Aufhebung oder Änderung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-45586

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