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BGH Urteil v. - I ZR 88/08

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, Art 5 Abs 1 Buchst a EWGRL 104/89

Reichweite des Identitätsschutzes einer Marke: Verwendung des Opel-Blitz-Zeichens auf Spielzeugmodellautos - Opel-Blitz II

Leitsatz

Opel-Blitz II

Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 193 Nr. 5
YAAAD-45623

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