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BSG Urteil v. - B 13 R 147/08 R

Gesetze: § 243 Abs 2 Nr 3 SGB 6 vom , § 91 S 1 SGB 6, § 58 Abs 1 EheG 1946, § 59 Abs 1 EheG 1946, § 59 Abs 2 EheG 1946, § 242 BGB, § 44 SGB 10, § 45 SGB 10, § 49 SGB 10, EheRG 1

Geschiedenenwitwenrente - Berechnung des Unterhaltsanspruchs - Aufteilung einer Witwenrente

Leitsatz

1. Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand als Voraussetzung der Gewährung einer großen Witwenrente an geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem geschieden wurde.

2. Über die den Hinterbliebenen erteilten Bescheide bei Aufteilung einer Witwenrente wegen einer weiteren Berechtigten (geschiedene Ehefrau) ist einheitlich zu entscheiden.

3. Richtet sich der Widerspruch bzw die Klage einer Witwe gegen die Aufteilung einer Rente zwischen ihr und der geschiedenen Ehefrau, so handelt es sich um einen Drittwiderspruch bzw eine Drittwiderspruchsklage.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:250210UB13R14708R0

Fundstelle(n):
YAAAD-45704

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