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BMF - IV B 5 -S 2411/07/10016: 005 BStBl 2010 I S. 596

Anwendung des § 50d Absatz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 4 und 10 des (BStBl 2007 I S. 446), das zur Anwendung des § 50d Absatz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom , BGBl 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28 (JStG 2007), Stellung nimmt, wie folgt gefasst:

Tz. 4: Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften

Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Entlastungsanspruch nach §§ 43b oder 50g EStG oder nach einem DBA, wenn einer der in § 50d Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG aufgeführten Tatbestände vorliegt (siehe Tz. 5 bis 8) und soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen eine Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Prüfung der mittelbaren Entlastungsberechtigung des Gesellschafters). Die Entlastungsberechtigung ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut („soweit”) für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen. Gesellschafter mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind nicht entlastungsberechtigt.

Ist die nach einem DBA oder einer EU-Richtlinie persönlich entlastungsberechtigte Gesellschaft funktionsschwach im Sinne des § 50d Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG, ist darauf abzustellen, ...BStBl 2002 II S. 819

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