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BAG Urteil v. - 3 AZR 225/08

Gesetze: § 613a Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 397 Abs 1 BGB, § 397 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 1 ZPO

Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung

Leitsatz

1. Gesamterledigungsklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.

2. Ist ein zwischen dem Übernehmer und dem Arbeitnehmer geschlossener Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam, kommt eine Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen gegen den Erwerber regelmäßig nicht in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1852 Nr. 31
DB 2010 S. 1589 Nr. 29
NJW 2010 S. 8 Nr. 29
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2010 S. 2938
NAAAD-45952

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