1. Gesamterledigungsklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.
2. Ist ein zwischen dem Übernehmer und dem Arbeitnehmer geschlossener Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam, kommt eine Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen gegen den Erwerber regelmäßig nicht in Betracht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1852 Nr. 31 DB 2010 S. 1589 Nr. 29 NJW 2010 S. 8 Nr. 29 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2010 S. 2938 NAAAD-45952