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BGH Urteil v. - I ZR 82/08

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 64a MarkenG, § 6 Abs 2 PatKostG

Markenrecht: Markenmäßige Verwendung von Symbolen ehemaliger Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken; Wegfall der durch die Markenanmeldung begründeten Erstbegehungsgefahr

Tatbestand

Der Streithelfer der Klägerin ist Inhaber der Wortmarke Nr. 30421978 "CCCP". Diese ist mit Priorität vom 16. April 2004 unter anderem eingetragen für "Schlafanzüge, Badeanzüge, Halstücher, Schals, Krawatten, Hosen, Overalls". Die Eintragung für "Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel" ist während des Revisionsverfahrens gelöscht worden.

Fundstelle(n):
VAAAD-45958

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