Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Unterlassungsklage wegen kerngleicher Äußerungen nach Abschlusserklärung - Folienrollos
Leitsatz
Folienrollos
Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1738 Nr. 30 NJW 2010 S. 8 Nr. 29 KAAAD-45966