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BGH Urteil v. - I ZR 177/07

Gesetze: § 12 Abs 2 UWG, § 253 ZPO

Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Unterlassungsklage wegen kerngleicher Äußerungen nach Abschlusserklärung - Folienrollos

Leitsatz

Folienrollos

Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1738 Nr. 30
NJW 2010 S. 8 Nr. 29
KAAAD-45966

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