Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 5 S 1 SGB 2, § 37 SGB 2, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und Heizkostennachforderung nach Jahresabrechnung als gegenwärtiger Bedarf - keine Notwendigkeit eines gesonderten Antrags - keine Mietschulden
Leitsatz
Der aufgrund einer Betriebs- und Heizkostennachforderung des Vermieters während eines laufenden Leistungsbezugs nach dem SGB 2 entstandene tatsächliche Bedarf an höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung muss nicht gesondert durch Antrag geltend gemacht werden und wird nicht dadurch zu einer Mietschuld, dass die Nachforderung nicht innerhalb einer vom Vermieter gesetzten Frist beglichen wird.