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BFH Urteil v. - IX R 10/09

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchstabe a, EStG § 34 Abs. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache; Ursächlichkeit der Unkenntnis des Finanzamts von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung

Leitsatz

Die Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache und die Ursächlichkeit der Unkenntnis des Finanzamts von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung voraus, das Finanzamt also bei rechtzeitiger Kenntnis der ihm unbekannt gebliebenen Tatsache schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Finanzamt die dem Sachverhalt entsprechende zutreffende Entscheidung unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hätte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1604 Nr. 9
StBW 2010 S. 638 Nr. 14
MAAAD-46074

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