Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beanstandungsgrenze für unbare Altenteilsleistungen bei Land- und Forstwirten ESt-Kartei (LuF) zu§ 13 EStG Nr. 1.4a;
Bezug:
Unbare Altenteilsleistungen sind als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert beim Hofübernehmer abzugsfähig (BFH-Urteile vom 23. Mai und ). Für den Nachweis ihrer Höhe gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze. Wird ein Nachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen in der Regel zu schätzen. Die o. g. ESt-Kartei gibt bei einer erforderlichen Schätzung die Werte für Vollbeköstigung, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu ermitteln sind (BFH a. a. O.), sowie für den übrigen Sachaufwand (Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten) vor. Bei den dort aufgeführten Werten handelt es sich um Nichtbeanstandungsgrenzen, d. h. in deren Höhe kann i. d. R. eine Geltendmachung ohne weitere Nachweise durch den Steuerpflichtigen erfolgen.
In seinem rechtskräftigen anstelle der Verwendung pauschalierter Werte für den Sachaufwand allerdings für sachgerecht, die belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung im Verhältnis der Wohnflächen und die sonstigen Kosten (z. B. Wasser, Abwasser, Müllabfuhr) nach der Zahl der Bewohner aufzuteilen.
Das NFG begründet seine Rechtsauffassung damit,...