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ZAG § 49

Abschnitt 10: Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister

Unterabschnitt 2: Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten

§ 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters

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