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ZAG § 58a

Abschnitt 10: Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister

Unterabschnitt 5: Zahlung zu Konten und Zahlungssystemen

Unterabschnitt 5a: Technische Infrastrukturleistungen

§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts

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