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BGH Beschluss v. - II ZB 12/09

Gesetze: § 234 Abs 1 S 2 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO

Leitsatz

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt (BGH, , XI ZR 40/06, BGHZ 173, 14 Tz. 9; 13; Sen.Beschl. v. , II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Tz. 16), stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie allein auf der Besonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Bestimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermeiden ist; eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anträge über die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen Partei kommt danach nicht in Betracht .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZIP 2010 S. 1821 Nr. 37
HAAAD-46268

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