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BGH Beschluss v. - II ZR 233/09

Gesetze: § 227 Abs 3 ZPO

Termin der mündlichen Verhandlung: Terminsverlegung in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bei besonderem Beschleunigungsbedarf wegen Verfahrensverschleppung

Leitsatz

Für in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Termine besteht kein Anspruch auf Terminsverlegung, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, nachdem seine Erledigung durch unabweisbare Terminsänderung verzögert und obendrein durch Flucht in die Säumnis verschleppt worden ist .

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 2440 Nr. 33
WM 2010 S. 1422 Nr. 30
ZIP 2010 S. 2072 Nr. 42
XAAAD-46280

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