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BGH Urteil v. - VI ZR 122/09

Gesetze: § 32 ZPO, § 823 Abs 2 BGB, § 2 AuslInvestmG, § 8 AuslInvestmG, Art 40 Abs 1 BGBEG

Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei deliktischen Ansprüchen; Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf Erwerb von Aktien einer Gesellschaft türkischen Rechts

Leitsatz

1. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft .

2. Zur Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft türkischen Rechts .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 1554 Nr. 22
RIW 2011 S. 70 Nr. 1
WM 2010 S. 1444 Nr. 31
ZIP 2010 S. 1752 Nr. 36
MAAAD-46330

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