Bei Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen berechnen sich die künftigen Absetzungen für Abnutzung nach der Differenz zwischen dem Einlagewert und der vor der Einlage bei den Überschusseinkünften bereits in Anspruch genommenen Absetzungen. Dies gilt nicht nur für den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern auch dann, wenn der Erbe durch den Erbfall nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolger der Erbengemeinschaft geworden ist.
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Fundstelle(n): BB 2011 S. 46 Nr. 1 BFH/NV 2010 S. 1625 Nr. 9 EStB 2010 S. 292 Nr. 8 HFR 2010 S. 1217 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2010 S. 3010 StBW 2010 S. 1014 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2010 S. 593 YAAAD-46352