Beurteilung eines Forderungsverkaufs als "echte Forfaitierung"
Leitsatz
Von einer "Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kann nur die Rede sein, wenn tatsächlich ein Forderungsverkauf ("echte" Forfaitierung) stattgefunden hat. Dafür ist es erforderlich, dass das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderung (Bonitätsrisiko) auf den Erwerber übergeht, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses besteht. Das Bonitätsrisiko der übertragenen Forderungen verbleibt nicht deshalb (teilweise) beim Veräußerer, weil dieser nach den Vereinbarungen im Forfaitierungsvertrag verpflichtet ist, dem Erbwerber die Gebühren, Steuern und Abgaben zu erstatten, die er im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Vereinnahmung zu entrichten hat, oder den Kaufpreis zurückzuzahlen, wenn der Schuldner der Forderungen deren Erfüllung unter Berufung auf die Verität der Forderungen betreffende Gründe verweigert, oder bei verspäteter Zahlung durch den Schuldner Zinsen für den "Überfälligkeitszeitraum" an den Erwerber zu entrichten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1622 Nr. 9 HFR 2010 S. 1218 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2010 S. 2355 IAAAD-46353