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OFD Karlsruhe - S 7100 b

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Näheres regelt Abschn. 5 Abs. 1 bis 3 UStR. Danach ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich erforderlich, dass der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens oder seines gesondert geführten Betriebs übereignet.

Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist durch das Finanzamt des Veräußerers zu beurteilen.

1. Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Das Zurückbehalten einzelner wesentlicher Grundlagen ist unschädlich, wenn diese an den Erwerber vermietet oder verpachtet werden (Abschn. 5 Abs. 1 Sätze 8 und 9 und 264 Abs. 11 UStR), sodass der Erwerber das Unternehmen oder den gesondert geführten Betrieb ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen kann (Abschn. 5 Abs. 1 Satz 2 UStR). Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein land- und fortwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb übereig...

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