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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Reichweite der Vorläufigkeitsvermerke
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer Berlin vom – En/Ze
Bezug:
Sehr geehrte Damen und Herren der Bundessteuerberaterkammer Berlin,
für Ihr Schreiben vom danke ich Ihnen.
Die Finanzverwaltung teilt nicht die im Urteil des 7. Senats des vertretene Ansicht, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren den Steuerbescheiden beigefügten Vorläufigkeitsvermerke seien inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Das Urteil wurde sowohl vom Kläger als auch von der beklagten Finanzbehörde mit der Revision angefochten und ist somit nicht rechtskräftig. Das BMF und das Niedersächsische Finanzministerium sind dem Revisionsverfahren III R 39/08 beigetreten und haben im Herbst 2008 ihre Stellungnahmen abgegeben. Für den Fall, dass der BFH das Urteil des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts wider Erwarten bestätigen sollte, besteht zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder Einvernehmen darüber, dass die Verwaltung keine für die Steuerpflichtigen negativen Folgen aus einer Nichtigkeit der Vorläufigkeitsvermerke ziehen würde. Zur Behandlung der Einsprüche, die unter Berufung auf das Revisionsverfahren erhob...