1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter kann nur auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis zum geltenden Fassung gestützt werden, wenn die Befristung nach Abschluss der Promotion vereinbart wurde.
2. Wann eine Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG abgeschlossen ist, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Promotionsordnung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2010 S. 1131 Nr. 20 DB 2010 S. 16 Nr. 17 NJW 2010 S. 1622 Nr. 22 NJW 2010 S. 8 Nr. 21 YAAAD-47269