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BGH Beschluss v. - I ZB 18/08

Gesetze: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 129 Abs 2 ZPO, § 282 Abs 2 ZPO, § 296 Abs 2 ZPO

Markenbeschwerdeverfahren: Anwendung der Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung; Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze nur bei richterlicher Anordnung - Malteserkreuz III

Leitsatz

Malteserkreuz III

1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - soweit der Beibringungsgrundsatz gilt - die Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung für das Verfahren erster Instanz einschlägig .

2. Eine Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt nur in Betracht, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten .

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Fundstelle(n):
BAAAD-47294

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