1. Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt.
2. Mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache stimmen § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in der seit dem geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes mit den Vorgängerregelungen - § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. - im Wesentlichen überein.
3. An der zu § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. - außerdienstliches Dienstvergehen - vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Normstruktur (vgl. dazu grundlegend BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 [22 ff.]; fortführend BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 [215 ff.]; zuletzt BVerwG 1 D 2.07 - juris, m.w.N.) hat sich durch den Wegfall des Begriffs "Achtung" im neugefassten § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nichts zugunsten eines Beamten geändert.