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BVerwG Urteil v. - 9 A 5/08

Gesetze: Art 12 FFHRL, Art 6 FFHRL, Art 4 Abs 1 FFHRL, Art 16 Abs 1 FFHRL, Art 5 EWGRL 409/79, Art 9 EWGRL 409/79, § 61 Abs 3 BNatSchG 2002, § 62 BNatSchG 2002, § 42 BNatSchG 2002, § 43 BNatSchG 2002, § 42 Abs 1 BNatSchG 2002 vom , § 17a FStrG, § 17d FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, § 34 NatSchG HE 2006, § 3 NatSchG HE 2006, § 33 NatSchG HE 2006

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel-Herleshausen im Teilabschnitt Hessisch Lichtenau-Ost bis Hasselbach; Verträglichkeit des Projekts

Leitsatz

1. Sind dem Gebietsschutz des Art. 6 FFH-RL unterfallende Vorkommen von Tierarten auf gebietsexterne Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das FFH-Gebiet im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch abgegrenzt und muss auf diese Nahrungshabitate ausgedehnt werden. Dagegen wäre es systemwidrig, die Nahrungshabitate losgelöst von der Gebietsabgrenzung als durch die Erhaltungsziele des Gebiets mitumfasst zu behandeln.

2. Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen FFH-rechtlich geschützter Lebensräume durch Stickstoffdepositionen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der als Beurteilungswerte zugrundegelegten Critical Loads für unbedenklich erklären, sind mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung den maßgeblichen Critical-Load-Wert um mehr als das Doppelte übersteigt, ist jedoch eine Irrelevanzschwelle von 3 % dieses Wertes anzuerkennen; sie findet unter Berücksichtigung einschlägiger naturschutzfachlicher Erkenntnisse ihre Rechtfertigung in dem Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets steht (Fortentwicklung von BVerwG 9 B 28.09 - NVwZ 2010, 319).

3. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Okto-ber 2009 - Rs. C-263/08 - (NuR 2009, 773) begründet keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Einwendungspräklusion gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht.

4. Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (zu - "Wolfsjagd" - Slg. 2007, I-4713 <Rn. 29 Satz 1>).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAD-47358

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